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   BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19   

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https://dejure.org/2022,7682
BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19 (https://dejure.org/2022,7682)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2022 - VI ZR 475/19 (https://dejure.org/2022,7682)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2022 - VI ZR 475/19 (https://dejure.org/2022,7682)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV
    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung als ...

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 31 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, §§ 6, 27 EG-FGV, VO (EG) 715/2007, Richtlinie 2007/46 EG, §§ 826, 31 BGB, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 831 BGB, § 826 BGB, § 561 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Darlegungserfordernisse hinsichtlich § 31 BGB)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 31; BGB § 826
    Sekundäre Darlegungslast des Herstellers zur Unkenntnis seines Vorstands von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826
    Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Darlegungserfordernisse hinsichtlich § 31 BGB )

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatzklagen in Dieselfällen - und die Darlegungsanforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 654
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19
    a) Der erkennende Senat hat - freilich nach Erlass des Berufungsurteils - für Fälle der vorliegenden Art entschieden, dass den beklagten Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der (Un-) Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung trifft, wenn der klagende Fahrzeugkäufer hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis vorgetragen hat, wobei er als hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeit ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten und den Umstand hat ausreichen lassen, dass es sich bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39; vom 16. November 2021 - VI ZR 355/20, juris Rn. 10 mwN).

    Demgegenüber ist die Beklagte mit ihren pauschalen Behauptungen, nach derzeitigen Erkenntnissen aus internen Ermittlungen der Beklagten bezüglich der Beteiligung einzelner Vorstandsmitglieder gehe sie davon aus, dass die Umschaltlogik des Motors EA189 von Mitarbeitern auf der Arbeitsebene programmiert worden sei, es spreche nichts dafür, dass diese mit dem Vorsatz gehandelt hätten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Umschaltlogik beziehungsweise des Updates minderwertig sein könne, und die Feststellungen im Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft ließen keinen Rückschluss auf eine Kenntnis des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne zu, ihrer dadurch ausgelösten sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39).

    § 826 BGB schützt - was das Berufungsgericht nicht in Frage stellt - auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47).

    Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 22; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 22).

    Insbesondere sind auf der Grundlage des sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergebenden und des von der Revision ergänzend aufgezeigten Vortrags des Klägers, der im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 13 ff.).

    Sollte das Berufungsgericht im Rahmen des weiteren Verfahrens die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bejahen, so wird es auch Gelegenheit haben, die - von ihm bislang nur hilfsweise durchgeführte - Vorteilsanrechnung auf der Grundlage der dann zum Schluss der neuen mündlichen Verhandlung maßgeblichen Kilometerleistung vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19
    Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 22; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 22).

    Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2021 - VI ZR 566/19, DAR 2021, 498 Rn. 19; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 24; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 24).

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 405/19

    Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19
    Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 22; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 22).

    Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2021 - VI ZR 566/19, DAR 2021, 498 Rn. 19; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 24; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 24).

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 355/20

    Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem Dieselfall

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19
    a) Der erkennende Senat hat - freilich nach Erlass des Berufungsurteils - für Fälle der vorliegenden Art entschieden, dass den beklagten Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der (Un-) Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung trifft, wenn der klagende Fahrzeugkäufer hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis vorgetragen hat, wobei er als hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeit ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten und den Umstand hat ausreichen lassen, dass es sich bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39; vom 16. November 2021 - VI ZR 355/20, juris Rn. 10 mwN).

    Vielmehr trifft dann den beklagten Fahrzeughersteller die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2021 - VI ZR 355/20, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 566/19

    Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19
    Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2021 - VI ZR 566/19, DAR 2021, 498 Rn. 19; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 24; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 24).
  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20

    A) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19
    Enthält das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, juris Rn. 14) entsprechende Anhaltspunkte, so bedarf es mithin - jedenfalls zunächst - neben der pauschalen Behauptung, Mitglieder des Vorstandes hätten von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt oder den Einbau der unzulässigen Steuerung angeordnet, keines weiteren Vortrags des klagenden Fahrzeugkäufers dazu, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat.
  • BGH, 25.10.2022 - VI ZR 68/20

    Deliktshaftung des Motorenherstellers in einem sog. Dieselfall: Arglistige

    Darauf, ob die Regelungen der §§ 6, 27 EG-FGV nur dem Ersterwerber oder auch dem Kläger zugutekommen können, kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB nicht an (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).

    Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, VersR 2022, 520 Rn. 18; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).

    Auf den Schutzzweck der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 18; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, VersR 2022, 520 Rn. 17; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 24; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 24).

  • BGH, 15.11.2022 - VI ZR 35/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber einem

    Schon mit dieser Behauptung hat die Klägerin ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast genügt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; zur sekundären Darlegungslast der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art: Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/13, VersR 2022, 654 Rn. 10 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 34 ff.).

    § 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47 mwN).

    Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58).

    Auf den Schutzzweck etwaig verletzter Vorschriften, insbesondere der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 25.10.2022 - VI ZR 339/20

    Dieselskandal: Voraussetzungen der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber

    Schon mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner insoweit bestehenden Darlegungslast genügt (vgl. zur sekundären Darlegungslast der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 10 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 34 ff.).

    § 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47 mwN).

    Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58).

    Auf den Schutzzweck etwaig verletzter Vorschriften, insbesondere der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. nur Senatsurteil vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 40/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X5 xDrive mit

    Es ist in der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. März 2022 - VI ZR 475/19 Rn. 11, juris; Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 355/20 Rn. 10, juris) insoweit anerkannt, dass den beklagten Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der klagende Fahrzeugkäufer hinreichende Anhaltspunkte für die tatbestandsbegründenden Umstände vorgetragen hat, wobei er als hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne u.a. eine grundlegende manipulativ ausgestaltete Strategieentscheidung angenommen hat.
  • BGH, 19.12.2022 - VIa ZR 371/21

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

    Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, VersR 2022, 520 Rn. 18; Urteil vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; Urteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 68/20, WM 2022, 2395 Rn. 30).
  • KG, 02.08.2022 - 4 U 27/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X1 xDrive mit

    Es ist in der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. März 2022 - VI ZR 475/19 Rn. 11, juris; Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 355/20 Rn. 10, juris) insoweit anerkannt, dass den beklagten Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der klagende Fahrzeugkäufer hinreichende Anhaltspunkte für die tatbestandsbegründenden Umstände vorgetragen hat, wobei er als hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne u.a. eine grundlegende manipulativ ausgestaltete Strategieentscheidung angenommen hat.
  • KG, 08.07.2022 - 4 U 67/22

    Dieselskandal: Voraussetzungen sittenwidrigen Agierens des Herstellers

    Es ist in der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. März 2022 - VI ZR 475/19 Rn. 11, juris; Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 355/20 Rn. 10, juris) insoweit anerkannt, dass den beklagten Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der klagende Fahrzeugkäufer hinreichende Anhaltspunkte für die tatbestandsbegründenden Umstände vorgetragen hat, wobei er als hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne u.a. eine grundlegende manipulativ ausgestaltete Strategieentscheidung angenommen hat.
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